Sonntag, 25. Juni 2017

Kammergericht: Keine Haftung des Handelsvertreters für Wettbewerbsverstöße des Geschäftsherrn - Verband Sozialer Wettbewerb e. V. unterliegt



Auf nachfolgend wiedergegebenen Hinweis des Kammergerichts vom 24.03.2017 - 5 U 56/15 - hat der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb.e.V. aus Berlin, nach einem zunächt erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren und einem erstinstanzlichen Urteil vor dem Landgericht Berlin zu seinen Gunsten auf seine behaupteten Ansprüche "verzichtet", sodass ein Verzichtsurteil zu seinen Lasten erging. Da leider weiterhin an verschiedener Stelle noch das erstinstanzliche Fehlurteil des Landgerichts Berlin vom 24.02.2015 - 91 O 135/14 - , welches die ebenso fehlerhafte Rechtsansicht der 15. Kammer des Landgerichts Berlin (15 O 345/14) im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt hat, zitiert wird, haben wir den Beschluss, auf den das Verzichtsurteil erging, hier wiedergegeben:




Kammergericht
Verfügung

In dem Rechtsstreit
XXX ./. Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

1.
(…)
2.
(…)
3.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die XYZ GmbH nicht Beauftragte des Beklagten § 8 Abs. 2 UWG.

Die Unternehmenshaftung aus § 8 Abs. 2 UWG ist nicht bereits dann begründet, wenn die Werbung eines Dritten dem beklagten Unternehmen zugutekommt. Denn zusätzlich ist jeweils auch erforderlich, dass der handelnde Dritte in den betrieblichen Organismus des beklagten Unternehmens eingegliedert ist (BGH, GRUR 1990, 1039 juris Rn. 20 mwN -Anzeigenauftrag; GRUR 1995, 605 juris Rn. 28 mwN — Franchise-Nehmer; GRUR 2009, 1167 TZ 21mwN - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 TZ 54 - Sedo). Daran fehlt es vorliegend.

Zwar hat ein Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmen, für das er tätig ist, die Stellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB inne. Allerdings ist er im Innenverhältnis gegenüber diesem Unternehmen zur Geschäftsbesorgung verpflichtet (§§ 611 ff., 675 BGB) und seinen Weisungen unterstellt (BGH, GRUR 1971, 119, 120 – Branchenverzeichnis). Diese Abhängigkeit lässt es als gerechtfertigt erscheinen, ihn als zum Betrieb des Unternehmens gehörend anzusehen, wofür auch spricht, dass er jedenfalls Glied der Vertriebsorganisation des Unternehmens ist (BGH, aaO, Branchenverzeichnis; vergleiche auch BGH, GRUR 1980, 116 juris Rn. 1O - Textildrucke; GRUR 1990, juris Rn. 22 -Anzeigenauftrag).
Auch vorliegend war deshalb der Beklagte als Handelsvertreter in das Unternehmen der XYZ GmbH eingegliedert, nicht aber umgekehrt die produktherstellende XYZ GmbH als Geschäftsherrin in den Geschäftsbetrieb des Beklagten als deren Auftragnehmer. Es fehlte daher an einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Beklagten. Diesem fehlte ein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss auf die Tätigkeit XYZ GmbH und einen solchen Einfluss konnte und musste er sich als Auftragnehmer auch nicht vorbehalten. Umstände für eine atypische Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses des Beklagten zur XYZ GmbH hat der Kläger nicht vorgetragen.
II.
Der Beklagte ist auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich.
A)
Der insoweit beweisbelastete Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung beauftragt oder sonst wie veranlasst haben könnte (und er deshalb Täter oder Mittäter sein könnte).
a)
Der Beklagte hat im Einzelnen zur Beauftragung durch die XYZ GmbH vorgetragen. Eine Beweiserleichterung kommt zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Vorliegend kommt zwar die Werbewirkung auch dem Beklagten zugute. Dies allerdings nur abgeleitet und mittelbar, weil die Werbewirkung in erster Linie der die beworbenen Produkte herstellenden XYZ GmbH dient. Insoweit spricht sogar eine tatsächliche Vermutung für den Vortrag des Beklagten zur Auftragserteilung durch die XYZ GmbH.
b)
Der Beklagte hat in Abrede gestellt, von der streitgegenständlichen Werbung der XYZ GmbH vor der Abmahnung durch den Kläger Kenntnis gehabt zu haben. Damit fehlt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Beklagten mit der XYZ GmbH. Auch insoweit hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis angetreten.
Allein der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbung (Anlage K 4) eine „Antwortkarte“ für einen kostenlosen „XYZ-Mauercheck“ mit Schadensbegutachtung, erster Feuchtemessung und konkretem Lösungsvorschlag enthielt, die an den Beklagten als "XYZ-Mauersachverständiger" adressiert war, führt hier zu keiner Beweiserleichterung. Denn letztlich war dieser Mauercheck nichts anderes als ein übliches Vorgespräch im Rahmen einer Vertragsanbahnung. Die XYZ GmbH konnte ohne weiteres (und auch ohne ein ausdrücklich eingeholtes Einverständnis, noch zumal zur konkreten Werbung) davon ausgehen, ihre Handelsvertreter seien damit einverstanden, dass sie als Ansprechpartner für derartige Vertragsanbahnungen genannt werden.

B)
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, aaO, Sedo TZ 32 mwN).

a)
Insoweit könnte eine objektive Beihilfehandlung in der gegenüber der XYZ GmbH erklärten Bereitschaft des Beklagten gesehen werden, als deren Handelsvertreter für Kundengespräche bei der Vertragsanbahnung zur Verfügung zu stehen. Der Beklagte hatte aber - wie erörtert - nach seiner Einlassung vor der Abmahnung keine Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat (vergleiche BGH, aaO, Sedo TZ 33) und insoweit hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten.
b)
Der Beklagte musste zudem nicht um eine Untauglichkeit des Gerätes für die beworbenen Wirkungen wissen. Dies gilt schon angesichts der von der XYZ GmbH geltend gemachten zahlreichen positiven Erfahrungsberichte von Kunden (die nach der Lebenserfahrung auch dem Beklagten mitgeteilt worden sind). Nicht zuletzt diese Erfahrungsberichte waren Anlass im Münchener Parallelverfahren gegen die XYZ GmbH, ein aufwändiges Sachverständigengutachten einzuholen. Die Erfahrungsberichte musste und konnte der Beklagte als Handelsvertreter der XYZ GmbH nicht näher überprüfen. Dass er selbst bereits gegenläufige Erfahrungen gemacht hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts des Umstandes, dass das Gerät nur Teil einer umfassenden Dienstleistung (auch zur Beratung hinsichtlich weitergehender Maßnahmen zur Trockenlegung der Mauern) war, liegt Gegenteiliges auch nicht auf der Hand. Dass der Beklagte im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 2014 bereits von dem im Münchener Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.02.2013 wusste, ist weder vorgetragen noch vom Kläger unter Beweis gestellt und angesichts des fehlenden Interesses der XYZ GmbH an einer Weitergabe des Gutachtens an ihre Handelsvertreter auch fern liegend. Dies gilt umso mehr, als das OLG München in seiner Entscheidung vom 01.10.2015 aufgrund der von der XYZ GmbH erhobenen Einwendungen ein Ergänzungsgutachten für erforderlich angesehen und den Rechtsstreit an das LG München zurückverwiesen hat. Aus seiner Stellung als Diplom-Ingenieur und mit der Trockenlegung von Mauerwerken befasster Dienstleister dürfte der Beklagte hinsichtlich der verwendeten Technologie zwar Zweifel an der Wirksamkeit gehabt haben, er musste aber nicht notwendig von einer Unwirksamkeit ausgehen.

Zählt die Unwirksamkeit des Gerätes zu den tatsächlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Irreführung, so hätte der Beklagte nicht vorsätzlich Beihilfe geleistet, sondern ihm wäre im Hinblick auf die Zweifel allenfalls der Vorwurf einer Fahrlässigkeit zu machen. Selbst wenn man von einem Verbotsirrtum ausgehen wollte, wäre nach der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Vorsatztheorie (nach der zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung entfällt - BGH, NJW 2012, 3177 TZ 22), vorliegend ein Vorsatz des Beklagten zu verneinen.
C)
Eine Störerhaftung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß der XYZ GmbH kommt nicht in Betracht. Die Störerhaftung ist in Fällen des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht, ausgeschlossen (BGH, GRUR 2013,301 TZ 49 - Solarinitiative).

4. pp,

Kammergericht, 5. Zivilsenat
Der Vorsitzende
S c h m e I z
Vorsitzender Richter am Kammergericht
 




Donnerstag, 22. Juni 2017

Urheberrechtliche Abmahnung durch BSB (Beck Schütte Buehling) Rechtsanwälte

Die BSB (Beck, Schütte, Bühling) Rechtsanwälte aus München versenden zurzeit urheberrechtliche Abmahnungen für eine Firma "Interfoto e. K.", deren Inhaberin Frau Alice Rauch-Wendlinger sein soll.

Was werfen die BSB (Beck, Schütte, Bühling) Rechtsanwälte aus München dem Abgemahnten vor?

Der Abgemahnte soll auf seinen Internetseiten ein Foto verwendet haben, dessen urheberrechtliche Nutzungsrechte Frau Alice Rauch-Wendlinger vom vermeintlichen Urheber, Herrn Wolfgang Maria Weber, im Jahre 1984 übertragen worden sein sollen.

Was verlangen die BSB (Beck, Schütte, Bühling) Rechtsanwälte aus München vom Abgemahnten?

Die BSB Rechtsanwälte aus München fordern für Frau Alice Rauch-Wendlinger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung einer Lizenzgebühr und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro aus einem Gegenstandswert von 5.060,- Euro. Außerdem machen sie einen Auskunftsanspruch geltend, d. h. der Abgemahnte soll Auskunft über die Herkunftsquelle und etwaige gewerbliche Abnehmer erteilen. Sämtliche dieser Ansprüche sind in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses aufgeführt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen einen der Punkte aus der Unterlassungserklärung fordern die BSB Rechtsanwälte aus München unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro.

Was halten wir von der Abmahnung der BSB Rechtsanwälte aus München?

Die beiden uns vorliegenden Abmahnungen der BSB Rechtsanwälte aus München weisen unseres Erachtens vor allem in formeller hinsicht erhebliche Mängel auf, sodass sie möglicherweise gem. § 97a II UrhG unwirksam sein könnten. Die Abmahnungen bieten allerdings noch einige andere Angriffspunkte.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der BSB Rechtsanwälte aus München tun?

Wer eine Abmahnung der BSB Rechtsanwälte aus München namens der Frau Alice Rauch-Wendlinger erhalten hat, der sollte sich unverzüglich kompetenten Rechtsrat bei einem auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Wer die Abmahnung ignoriert, dem droht trotz der u. E. vorliegenden formellen Mängel in den von uns bearbeiteten Fällen eine teure einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage.

Montag, 29. Mai 2017

Abmahnung durch IDO Verband - Aktivlegitimation - Versandkosten und Ausschluss der Aufrechnung

Der Abmahnfeldzug des laut Trustedshops größten Massenabmahners 2016, dem IDO Verband aus Leverkusen, geht ununterbrochen weiter. Vorwiegend legen uns Kleinstunternehmer Abmahnungen des Abmahnverbandes "IDO" vor. Nachdem die herkömmlichen Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen (fehlender Hinweis auf OS-Link, falsche/fehlerhafte Widerrufsbelehrung) hier jedenfalls einen Rückgang zu verzeichnen haben, da sich offenbar immer mehr Händler an die gesetzlichen Vorgaben halten, erreichen uns zunehmend Abmahnungen des IDO Verbandes betreffend andere Verstöße.

Was mahnt der IDO Verband in seinen neuerlichen Abmahnungen ab?

In den uns aktuell vorgelegten Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen werden zunehmend Angaben zu den Versandkosten beanstandet. So maht der IDO Verband z. B. Angaben zu den Versandkosten wie "Versicherter Versand" oder "Versandkosten weltweit auf Anfrage" ab. Auch Klauseln, nach denen der Käufer zur Aufrechnung nur dann befugt sein soll, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder aber der Verkäufer die Ansprüche anerkenne, sind Gegenstand der Abmahnungen des Massenabmahners IDO aus Leverkusen.

Was fordert der IDO Verband aus Leverkusen in seinen Abmahnungen?

Der IDO Verband fordert stets die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, wobei in derselben ein Schuldanerkenntnis betreffend die geforderte Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro enthalten ist. Dies beides binnen kurzer Frist.

Sind die Abmahnungen des IDO Verbandes berechtigt?

Ob die Abmahnungen berechtigt sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen geht es um die Frage, ob inhaltlich überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Das ist nicht unbedingt immer der Fall. Zum Anderen muss der IDO Verband gemäß § 8 III Nr. 2 UWG berechtigt sein, Abmahnungen in der jeweiligen Branche des Abgemahnten auszusprechen. Dafür ist zunächst einmal erforderlich, dass der IDO Verband in sachlicher, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt imstande ist, die satzungsmäßigen Aufgaben ernsthaft wahrzunehmen. Das hatte kürzlich das Landgericht Berlin verneint und ausgeführt, dass die Mitarbeiter des IDO Verbandes nicht über die entsprechende rechtliche Qualifikation verfügten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Dasselbe Gericht sah dies kurz danach jedoch anders, allerdings - wohlgemerkt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die sich anschließende Frage wäre allerdings, ob der IDO Verband bei der Masse von Abmahnungen, die er ausspricht, auch imstande ist, in finanzieller Hinsicht das Kostenrisiko zu tragen, welches mit der Abmahntätigkeit einhergeht. Dabei muss  der IDO Verband unserer Ansicht nach - dies wird in der Literatur bisweilen ebenso gesehen - im Zweifel ein Kostenrisiko bis in die Revisionsinstanz stemmen können und zwar in allen anhängigen oder potentiell bevorstehenden Gerichtsverfahren. Das kann bei einem einzigen Gerichtsverfahren ohne Weiteres ein Betrag im fünfstelligen Bereich sein. Mit anderen Worten: Je mehr Abmahnungen der IDO Verband aus Leverkusen ausspricht, desto größer muss sein finanzielles Polster sein, das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens zu stemmen. Das häufige Argument des IDO Verbandes aus Leverkusen er würde "nur selten einen Prozess verlieren", kann dabei unserer Ansicht nach nicht greifen. Denn, wie das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, kann es ganz schnell gehen, dass ein Gericht dem Verband vollumfänglich die Anspruchsbefugnis abspricht. Aber wer soll dann für die gemäß dem Domino-Prinzip in allen Verfahren entstehenden Kosten aufkommen?

Ein weiterer Aspekt ist, dass der IDO Verband, um anspruchsbefugt zu sein, über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern derselben oder einer artverwandten Branche verfügen muss. Das hat beispielsweise das LG Koblenz in einem von uns begleiteten Verfahren verneint. Problematisch ist allerdings, dass nach einem Beschluss des  OLG Hamm - 4 W 102/16 der IDO Verband aus Leverkusen vorgerichtlich, auch nicht auf Rüge hin, verpflichtet ist, seine Mitglieder offenzulegen. Hatte das Landgericht Bielefeld in dem von uns begleiteten Verfahren als Vorinstanz noch angenommen, außergerichtlich sei die wesentliche Voraussetzung der Anspruchsbefugnis, nämlich der Mitgliederbestand des abmahnenden Verbandes, gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen offenzulegen, hat das OLG Hamm hier eine Kehrtwende gemacht. Da der Betroffene u. a. den Anspruch auf ein faires Verfahren und das grundsätzliche Verbot eines Kontrahierungszwanges verletzt sah, wurde gegen die Entscheidung des OLG Hamm nach erfolgloser Gehörsrüge die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob diese Erfolg hat, wird sich noch zeigen.

Alles andere hätte jedenfalls zur Folge, dass ein Abgemahnter, der nicht weiß, ob der IDO ihn überhaupt abmahnen darf, außergerichtlich vor dem Dilemma steht, dem IDO Verband trotz Ungewissheit über die Anspruchsbefugnis entweder eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder es auf ein teures Gerichtsverfahren ankommen und sich "überraschen" zu lassen. Die Waagschale der Justitia würde also, bildlich gesprochen, von Beginn an nur zugunsten des IDO Verbandes ausschlagen. Der Abgemahnte müsste wiederum einen hohen Preis dafür bezahlen, in den Genuss zu kommen, wissen zu dürfen, ob der IDO Verband ihn überhaupt abmahnen durfte. Ob andere Oberlandesgerichte das ebenso sehen werden, wie das OLG Hamm, wagen wir zu bezweifeln und wird sich ebenfalls noch zeigen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch den IDO Verband tun?

Seit der Entscheidung des OLG Hamm wird dem Abgemahnten weiterhin zu raten sein, unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung einen Anwalt zu konsultieren. Wenn dieser feststellt, dass Wettbewerbsverstöße vorliegen, sollte der Betroffene sicherheitshalber eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, wenn er das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens trotz Zweifel an der Aktivlegitimation scheut. In keinem Fall aber konnten wir bisher raten, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wer dennoch in Erfahrung bringen möchte, ob der Verband über hinreichende Mitglieder verfügt, also abmahnen durfte und ein geringes Kostenrisiko einzugehen bereit ist, der sollte sich in jedem Fall weigern, die Abmahnpauschale zu bezahlen. Geht es nämlich nur noch um die eingeforderten 232,05 Euro, dürfte das mit einer Klage einhergehende Risiko für viele Betroffene zu stemmen sein. Dann aber wird der IDO Verband zu seiner Aktivlegitimation Stellung beziehen müssen.

Dienstag, 9. Mai 2017

Abmahnung wegen Filesharings eines Computerprogramms - WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft/reFX Audio Software Inc.

Uns wurde eine Abmahnung wegen Filesharings eines Computerprogramms der  reFX Audio Software Inc., ausgesprochen durch die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft, vorgelegt.

Was wirft die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft dem Abgemahnten vor?

Dem Abgemahnten wird zur Last gelegt, das Computerprogramm Refx Nexus 2 über ein Filesharing-Netzwerk "getauscht" und damit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Dies sei "beweissicher" dokumentiert worden. Aufgrund eines Beschlusses vor dem Landgericht Köln habe man über die festgestellte IP die Daten des Anschlussinhabers ermittelt, für den eine tatsächliche Vermutung dahingehend gelte, er sei der Täter.

Was fordert die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft vom Abgemahnten?

Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft fordert für ihre Mandantschaft die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wobei ein Vorschlag einer sochen beigefügt ist. Gleichzeitig macht die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass mit Zahlung einer Summe von 3.000,- Euro alles erledigt sei. Ein  entsprechendes vorformuliertes Vergleichsangebot befindet sich  auf derselben Seite, welche auch die vorgeschlagene Unterlassungserklärung enthält.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen. Machen Sie keine Alleingänge, z. B. durch Anrufe bei der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft, da Sie sich, ehe Sie sich versehen, in Verhandlungen über die (überdurchschnittlich hohen) Kosten befinden dürften. Unterschreiben Sie unter keinen Umständen die beigefügten Vereinbarungen sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie sich zu irgend etwas verpflichten. Suchen Sie unverzüglich einen Anwalt Ihres Vertrauens auf, damit alle Fristen gewahrt werden können. Ein im Urheberrecht bewanderter Anwalt wird Ihnen, je nach Sachlage, ggf. vollkommen ersparen, irgend etwas an die Gegenseite zahlen zu müssen.

Samstag, 22. April 2017

IDO Verband unterliegt wegen fehlender Anspruchsbefugnis auch vor dem Landgericht Koblenz

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.04.2017 entschieden, dass dem IDO Verband die Aktivlegitimation - d. h. die wettbewerbsrechtliche Anspruchsbefugnis - in der Lebensmittelbranche jedenfalls betreffend "Knabberzeug" wie Chips fehlt und dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattgegeben.

Was war passiert?

Der IDO Verband hatte eine Abmahnung gegen einen eBay-Händler ausgesprochen, weil er ihm vorgeworfen hatte, nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, nicht das vorgeschriebene Musterwiderrufsformular zu verwenden, nicht über das gesetzliche Mängelhaft zu belehren und auch nicht mitzuteilen, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden nach Vertragsschluss zugänglich gemacht wird. Wir hatten außergerichtlich um Übersendung einer Mitgliederliste gebeten und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung für den Fall angekündigt, dass sich daraus ergäbe, dass dem IDO Verband eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche wie derjenigen, des Abgemahnten angehörten. Denn das ist Voraussetzung dafür, dass der IDO Verband überhaupt abmahnen darf. Der IDO Verband übersandte uns daraufhin eine sehr spärliche Mitgliederliste, die uns nicht ausreichte. Enthalten waren zwar einige wenige Unternehmen, welche ähnliche Produkte, wie der Abgemahnte, vertrieben. Eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG war dies nach unserer Auffassung nicht, sodass wir dazu rieten, keine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin beantragte der IDO Verband bei dem Landgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche zunächst antragsgemäß erlassen wurde.

Widerspruch und Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Hiergegen legte der Abgemahnte Widerspruch ein und machte glaubhaft, dass dem IDO Verband keine bedeutende Anzahl von Mitgliedern angehörte. Dabei stellte sich auch heraus, dass von den vermeintlichen Mitgliedern des IDO Verbandes aus der gerichtlich vorgelegten Mitgliederliste "Lebensmittel" mehrere Mitglieder gar keine Lebensmittel vertrieben und mindestens zwei Mitglieder gar nicht mehr aktiv zu sein schienen, weil deren Internetseiten offline waren. Für uns ist jetzt verständlich, weshalb der IDO Verband sich hartnäckig weigert, außergerichtlich Mitgliederlisten vorzulegen (was er nach einer Entscheidung des OLG Hamm auch inzwischen bedauerlicherweise nicht mehr muss) und in gerichtlichen Verfahren den Gerichten in der Regel zunächst nur nichtssagende anonymisierte Mitgliederlisten vorlegt.

Auf den Widerspruch des Abgemahnten hob das LG Koblenz die einstweilige Verfügung auf und belastete den IDO Verband vollumfänglich mit den Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der den unterliegenden IDO Verband vertretende Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla kündigte bereits Berufung an.

Landgericht Berlin geht soger von vollständigem Fehlen der Anspruchsbefugnis des IDO aus

Ob die Berufung des IDO Verbandes erfolgreich sein wird, ist äußerst fraglich. Denn das Landgericht Berlin ging mit Urteil vom 04.04.2017 sogar vom Fehlen der Anspruchsbefugnis des IDO Verbandes in sämtlichen Branchen aus. Insoweit fehle es ihm an fachlich kompetenten Personal, die satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Auch dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Dienstag, 18. April 2017

Markenrechtliche Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V.

Uns liegt eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf vor. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch die LSL Rechtsanwälte (Lindhaus Stabreit Langen). Empfänger der Abmahnung ist ein Unternehmen, welches Küchenzubehör vertreibt.

Was beanstandet der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. in der Abmahnung?

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf beanstandet in der Abmahnung, der Abgemahnte verwende in seinem Angebot eine eingetragene Wort-Bild-Marke, deren Inhaber der Verband sei. Diese Marke dürften nur Mitglieder oder besonders autorisierte Unternehmen in ihren Angeboten verwenden, wobei der Abgemahnte und seine Zulieferer nicht dazu gehörten.

Was fordert der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. in der Abmahnung? 

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf fordert die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro vorsieht. Außerdem verlangt der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,- Euro, d. h. insgesamt 2.348,94 Euro. Der Abgemahnte soll sich in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichten, diesen Betrag zu zahlen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf tun?

Eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Wer eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf erhalten hat, sollte umgehend sämtliche Fristen sowie das Eingangsdatum der Abmahnung notieren und Rechtsrat einholen. Anderenfalls droht ein teures Gerichtsverfahren.

Montag, 10. April 2017

Größter Abmahnverband - IDO - überhaupt gar nicht aktiv legitimiert?

Immer wieder haben wir darüber berichtet, dass wir in vielen Fällen Zweifel an der Berechtigung des IDO Verbandes aus Leverkusen - lt. einer Studie der Trusted Shops GmbH Deutschlands derzeit größtem Abmahnverband - hatten, ob dieser überhaupt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in jeder Branche aussprechen darf. 

Nun ist das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.04.2017 -103 O 91/16) noch ein paar Schritte weiter gegangen und hat dem Abmahnverband IDO grundsätzlich die Aktivlegitimation abgesprochen. Wie die Kollegen von RESMEDIA berichten, fehle dem IDO Verband die erforderliche personelle Ausstattung, die satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes tatsächlich wahrzunehmen; insbesondere sei nicht dargetan worden, dass die Mitarbeiter des IDO Verbandes überhaupt über eine fachliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation verfügten. Im Gegenteil, ihre fehlende Qualifikation habe die Geschäftsführerin des IDO Verbandes bereits dadurch zur Schau gestellt, dass ihr nicht bekannt war, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur eine Vertragsstrafe verwirkt sei, sondern auch ein neuer Unterlassungsanspruch entstehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dürfte nun aber zu einem ernsthaften Problem für den IDO Verband und seine Handlanger werden. Wie wir den IDO Verband kennen, wird er allerdings Berufung gegen das Urteil einlegen. Sämtlichen Betroffenen kann derzeit jedoch nur geraten werden, sich auf dieses Urteil zu beziehen. Alle derzeit aktuellen Gerichtsverfahren und Abmahnverfahren könnten betroffen sein. Das jedenfalls, sofern die Entscheidung Bestand haben wird und solange, bis der IDO Verband über hinreichend in Wettbewerbssachen qualifiziertes Personal verfügt.
Es ist unfassbar, dass es in unserem Lande möglich zu sein scheint, dass sich eine Gruppe fachlicher Laien zusammenschließt, den größten Abmahnverband des Landes gründet, den Mittelstand um hunderttausende, möglicherweise sogar mehrere Millionen erleichtert und sich nun herausstellt, dass das ggf. von Beginn an zu Unrecht geschah. Die Betroffenen dürften das als modernes Raubrittertum empfinden, manch einer sogar als Betrug und Abocke.

Montag, 3. April 2017

Landgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung gegen Vielfachabmahnerin Juliana Heizmann

Im Internet häufen sich Berichte über Abmahnungen des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage aus Berlin, namens einer Frau Juliana Heizmann aus Kirchdorf im Wald. Allein bei uns gingen in den ersten zwei Monaten dieses Jahres zwei Abmahnungen des Rechtsanwalts Gereon Sandhage namens der Frau Juliana Heizmann ein. Wir hatten hier bereits über eine Abmahnung des Rechtsanwalts Gereon Sandhage aus Berlin namens der Frau Juliana Heizmann berichtet. Überwiegend wurde von Frau Juliana Heizmann bemängelt, dass Shop-Betreiber bei eBay keinen Link zu der Online-Streitbeilegungsplattform der EU in ihren Angeboten vorhielten. An sich ist das ein völlig banaler Wettbewerbsverstoß, den das Oberlandesgericht Dresden - 14 U 1462/16 - (anders als viele andere Gerichte - zuletzt das OLG Koblenz) nicht einmal für wettbewerbswidrig hält, solange man auf einer Onlineplattform wie eBay verkauft, die ihrerseits ohnehin auf die OS-Plattform verweist.

Der Schuss der Frau Heizmann ging allerdings nach hinten los: Eine Abgemahnte nahm die von Rechtsanwalt Gereon Sandhage für Frau Heizmann ausgesprochene Abmahnung ihrerseits zum Anlass, ebenfalls zu prüfen, ob Frau Heizmann sich denn selbst an die Regeln des Wettbewerbs hielt. Dabei stellte sich heraus, dass Frau Heizmann in ihren AGB vorgab, ihr Shop sei "den Regelungen des Abmahnschutzbriefes unterworfen" und ein (auf was auch immer hin) "geprüfter Online-Shop". Die Abgemahnte sah darin gravierende Wettbewerbsverstöße, welche zum einen nach der sog schwarzen Liste des UWG als Behauptung der Zugehörigkeit zu einem Verhaltenskodex, den es gar nicht gibt und zum anderen als Irreführung über den Umfang der Prüfung des Online-Shops sowie Werbung mit einem nicht unabhängigen Siegel ihrer Ansicht nach unlauter waren. Nach einer gegen Frau Juliana Heizmann ausgesprochenen und fruchtlos gebliebenen Abmahnung wegen eben jener Verstöße erließ das Landgericht Berlin nun gegen Vielfachabmahnerin Juliana Heizmann antragsgemäß eine einstweilige Verfügung und untersagte Ihr die o. g. Aussagen. Das Pikante daran: Diese Aussagen finden sich zum heutigen Tage in einer Vielzahl der AGB von Online-Shop-Betreibern wieder. Wir können nur hoffen, dass sämtliche Online-Shops, welche besagte Passage in ihren AGB noch haben, diese kurzfristig löschen werden, da sie sich einer hohen Abmahngefahr aussetzen.

Weitere umfangreiche Informationen zum UWG und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen finden Sie auch hier:

http://www.abmahnung.org/uwg/

 

Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH - unlautere Werbung mit der Marke "Kinesio"

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH aus Beelitz Mark vor. 

Was beanstandet die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH in der Abmahnung?

Dem Abgemahnten, eBay-Händler der Kinesiologie-Tapeverbände vertreibt, wird in der Abmahnung vorgeworfen, bei seinen Angeboten auf eBay mit dem Begriff "Kinesio" zu werben. Dabei handele es sich um eine geschützte Marke. Zwar sei die American Sports & Business GmbH nicht die Markeninhaberin, allerdings suggeriere die Verwendung des Begriffs "Kinesio", dass es sich dabei um ein Markenprodukt handele, während das vom Abgemahnten vertriebene eben kein Markenprodukt sei.

Was fordert die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH in der Abmahnung?

Die Kanzlei Schroeder fordert für die American Sports & Business GmbH in ihrer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorsieht. Außerdem fordert die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 865,- Euro bei einem Gegenstandswert von 15.000,- Euro. Ein Angebot einer Unterlassungserklärung, ist beigefügt.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH erhalten haben, sollten Sie sich vor allen weiteren Schritten von einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Keineswegs sollten Sie die Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH ignorieren. Ebensowenig sollten Sie ungeprüft die vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Geldbetrag zahlen oder gar nur den Geldbetrag zahlen und meinen, damit sei es erledigt. Im Falle einer Abmahnung durch die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH sollten Sie unbedingt

  • das Datum des Eingangs des Abmahnschreibens vermerken,
  • die gesetzten Fristen notieren und
  • unverzüglich Rechtsrat einholen.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale - eBay Kleinanzeigen

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor.

Was beanstandet die Wettbewerbszentrale in der Abmahnung?

Dem Abgemahnten, einem gewerblichen Händler wird vorgeworfen, bei seinen Angeboten auf eBay-Kleinanzeigen kein Impressum vorzuhalten. Außerdem bewerbe er einen Verkauf in seinem Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen.

Was fordert die Wettbewerbszentrale in der Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale fordert in ihrer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 3.500,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorsieht. Außerdem fordert die Wettbewerbszentrale die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 250,- Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 267,50 Euro brutto. Ein Angebot einer Unterlassungserklärung, welches u. a. ein Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnpauschale enthält, ist dem Abmahnschreiben beigefügt.

Was halten wir von der Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist sehr ernst zu nehmen. Insbesondere scheint die Wettbewerbszentrale, deren Tätigkeit (anders als diejenige von Abmahnverbänden, wie dem IDO Verband aus Leverkusen) als gemeinnützig anerkannt ist, es nicht auf jeden sonst so geringfügigen Wettbewerbsverstoß abgesehen zu haben.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale tun? 

Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, sollten Sie das Abmahnschreiben durch einen auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens prüfen lassen. Keineswegs sollten Sie die Abmahnung der Wettbewerbszentrale ignorieren. Ebensowenig sollten Sie ungeprüft die vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Geldbetrag zahlen oder gar nur den Geldbetrag zahlen und meinen, damit sei es erledigt. Im Falle einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale sollten Sie undbedingt
  • das Datum des Eingangs des Abmahnschreibens vermerken,
  • die gesetzten Fristen notieren und
  • unverzüglich Rechtsrat einholen.